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Soziotherapie

Soziotherapie ist eine ärztlich verordnete Leistung der Krankenkassen und in § 37 a SGB V geregelt.
Sie zielt darauf ab, psychiatrische Krankenhausaufenthalte von belasteten Menschen zu verkürzen oder zu vermeiden, bzw. dann zu unterstützen, wenn diese zwar eigentlich geboten aber tatsächlich nicht realisierbar sind. Diese Leistung kann ohne Anrechnung des Einkommens bezogen werden.

Zielgruppe der Soziotherapie sind Personen, die schwer psychisch erkrankt und nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen. Außerdem muss eine Krankenhausbehandlung vermieden, verkürzt oder ersetzt werden, wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist.

Anspruchsvoraussetzungen für die Verordnung von Soziotherapie sind:

  • Diagnose: aus dem schizophrenen Formenkreis oder der affektiven Störungen
  • Fähigkeitsstörungen: in den Bereichen Antrieb, Ausdauer, Belastbarkeit; Einschränkung Kontaktfähigkeit, Konfliktlösung; Konzentration, Merkfähigkeit, problemlösendes Denken und krankheitsbedingte, mangelnde Compliance
  • GAF Skala: Der Schweregrad der psychischen Erkrankung sollte zwischen 20 und 40 auf der GAF Skala liegen
  • Individuelle Therapieziele: Therapiefähigkeit und –prognose: In bis zu 5 Probestunden muss die Therapiefähigkeit überprüft werden

Kontaktaufnahme:

Der Erstkontakt erfolgt in der Regel über Beratungs- und Kontaktstellen, gesetzliche Betreuer oder Ärzte. Jeder Interessent hat auch die Möglichkeit sich selbständig um den Erstkontakt zu bemühen.
Die Anfragen werden zentral von einer Mitarbeiterin (Ulrike Pagels, Tel: 06341 / 9183-500, eMail) bearbeitet.

Genehmigungsverfahren:

  • Soziotherapie muss von einem Facharzt verordnet und von der Krankenkasse genehmigt werden. Der verordnende Arzt arbeitet eng mit dem Soziotherapeuten zusammen. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für maximal 120 Stunden in drei Jahren. Ärzte benötigen für die Verordnung von Soziotherapie eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Dafür stellen sie bei ihrer KV einen „Antrag auf Abrechnungsgenehmigung zur Verordnung von Soziotherapie“. Darauf müssen sie unter anderem Einrichtungen angeben, mit denen sie kooperieren. Erst wenn die Genehmigung der KV vorliegt, darf Soziotherapie verordnet und zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden.

  • Stabilisierung der seelischen Gesundheit
  • Ermöglichen einer selbstbestimmten Lebensweise
  • Vermeiden eines stationären Bertreuungsbedarfs
  • Wiedergewinnung von Ressourcen
  • Unterstützung des selbständigen Wohnens
  • Gestaltung persönlicher und sozialer Beziehungen
  • Förderung von Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
  • Förderung und Gestaltung von Tagesstruktur und Freizeit
  • Unterstützung im Bereich der Basis – und Selbstversorgung
  • Unterstützung bei der Alltagsbewältigung, Tages- und Freizeitgestaltung
  • Motivation in Bezug auf Arbeit, tagesstrukturierenden Maßnahmen, Ausbildung
  • Unterstützung im Bereich Soziales und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten
  • Unterstützung  im Umgang mit der eigenen Person

Kontakt und Ansprechpartner

Sarah Vogl


Tel.: 06341 / 9183-777

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